Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz
AggerVG -§ 23 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/23#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/23#abs-2 (2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.